Die gesetzlichen Krankenversicherungen müssen die Gehälter ihrer Vorstandsmitglieder öffentlich machen. Einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Vorstände erkennt das Bundessozialgericht in Kassel in seinem Urteil nicht. Die Veröffentlichungspflicht trage dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler Rechnung.
Geklagt hatte die BKK Diakonie (heilig, aber greulich???) mit Sitz in Bielefeld gegen das Bundesversicherungsamt. Die Krankenkasse weigerte sich, das Einkommen ihres Vorstandes im Bundesanzeiger und in der Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen. Das Gesetz sieht vor, dass zum 1. März eines Jahres die Einkommen der Vorstände ohne Namensnennung veröffentlicht werden.
Der Kläger hatte angeführt, dass sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mit der Veröffentlichung verletzt werde. Die Veröffentlichung habe nur den Zweck, ein allgemeines «voyeuristisches Interesse» zu befriedigen.
Das Urteil: Mit ihrer herausgehobenen Position und wegen des öffentlichen Interesses müssten die Vorstände eine Veröffentlichung hinnehmen. Bundesweit gibt es rund 250 Krankenkassen, die rund 70 Millionen Versicherte vertreten. Etwa 20 Versicherungen haben gegen die Veröffentlichung der Vorstandsgehälter geklagt.

PS: Im oberen Durchschnitt belaufen sich besagte Gehälter per anno auf ca. 150.000 Euro. Bezogen auf die Zahl der Angestellten - und damit der Größe des Unternehmens angemessen - ein im Bundesdurchschnitt eher lächerlicher Betrag (wenn man in DAX und MDAX auf die Vorstandsbezüge schaut).
Aber Transparenz hat ja noch nie geschadet.